
Trier, 1. Juli 2026 (JPD). Eine Schülerin aus Monzelfeld hat keinen Anspruch auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage der Schülerin gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich ab.
Die Klägerin besucht eine rund 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernte Integrierte Gesamtschule in Morbach. Sie lebt mit ihren Eltern in einem Ortsteil von Monzelfeld. Von dort führen mehrere nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in verschiedene Richtungen. Die nächstgelegene ÖPNV-Haltestelle Birkenhof liegt an der L 158 und besteht lediglich aus einem Haltestellenschild ohne Wetterschutz.
Der kürzeste Weg von der Wohnanschrift zur Haltestelle beträgt etwa 1,3 Kilometer. Er führt teilweise über Rollsplit, teilweise über festgefahrenen Erdboden und auf einem rund 300 Meter langen Abschnitt über eine unbefestigte Wiesen- beziehungsweise Feldfläche. Dieser Abschnitt kann über einen alternativen Weg durch ein Waldstück umgangen werden. Dann beträgt die Strecke zur Haltestelle etwa 2,16 Kilometer.
Der Landkreis hatte zunächst die Kosten für die Schülerkarte zwischen Monzelfeld und Morbach übernommen und zusätzlich private Beförderungskosten für den Weg zur Haltestelle in Monzelfeld bewilligt. Nach einer erneuten Prüfung und einer polizeilichen Einschätzung zur Gefährlichkeit des Weges hob der Landkreis diese Bewilligung jedoch auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass mit der Haltestelle Birkenhof eine näher gelegene und zumutbar erreichbare ÖPNV-Anbindung bestehe.
Die Schülerin machte geltend, der Weg zur Haltestelle Birkenhof sei zu gefährlich. Er werde im Winter nicht geräumt und gestreut, im Sommer nicht gemäht, sei unbeleuchtet und müsse zeitweise bei Dunkelheit zurückgelegt werden. Auch der fehlende Handyempfang spreche gegen die Zumutbarkeit.
Das Verwaltungsgericht Trier folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sah die 9. Kammer den kürzesten Weg von 1,3 Kilometern wegen eines teilweise völlig unbefestigten Wiesenwegs als besonders gefährlich an. Die Klägerin könne aber auf die längere Variante von 2,16 Kilometern verwiesen werden. Diese Strecke sei für eine 13-jährige Schülerin einer weiterführenden Schule zumutbar.
Nach Auffassung des Gerichts liegt die Wegstrecke deutlich unter der für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen grundsätzlich zumutbaren Schulwegstrecke von vier Kilometern. Besondere Gefahren, die ausnahmsweise eine Übernahme privater Beförderungskosten rechtfertigen könnten, seien auf der längeren Strecke nicht festzustellen.
Witterungsbedingte Schwierigkeiten auf Feld- und Wirtschaftswegen stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, insbesondere im ländlichen Raum. Von Schülerinnen und Schülern dieses Alters könne erwartet werden, dass sie wetterangepasste Kleidung und geeignetes Schuhwerk tragen. Auch die fehlende Beleuchtung begründe keine besondere Gefährlichkeit, weil unbeleuchtete Feld- und Wirtschaftswege im ländlichen Bereich üblich seien. In Phasen großer Dunkelheit sei es der Klägerin zumutbar, helle oder reflektierende Kleidung zu tragen und eine Taschenlampe mitzunehmen.
Auch der fehlende Handyempfang und die Lage der Haltestelle an der L 158 führten nach Auffassung der Kammer nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Straße sei an der Haltestelle gut einsehbar und geradlinig. Insgesamt weise der Weg keine Besonderheiten auf, die ihn gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten ländlichen Wegen ausnahmsweise als besonders gefährlich erscheinen ließen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22. Juni 2026 – 9 K 773/26.TR






