
Trier, 23. Juli 2026 (JPD). Der Landkreis Bernkastel-Wittlich muss die Beförderungskosten einer Grundschülerin für den Weg vom Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann nicht übernehmen. Der rund 1,4 Kilometer lange Schulweg sei weder länger als zwei Kilometer noch besonders gefährlich, entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 hatte der Landkreis der Schülerin ein Deutschlandticket zur Verfügung gestellt. Nachdem die Polizeiinspektion Wittlich eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs verneint hatte, stellte der Landkreis die Beförderung ab August 2025 ein.
Die durch ihre Eltern vertretene Schülerin machte geltend, der Weg verlaufe teilweise entlang einer stark befahrenen Hauptstraße. Zudem gebe es einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich, schmale oder fehlende Gehwege sowie durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigte Sichtverhältnisse.
Strenge Anforderungen an besondere Gefährlichkeit
Nach einer Ortsbesichtigung wies die 9. Kammer die Klage ab. Eine besondere Gefährlichkeit liege nur vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens über die üblichen Risiken eines Schulwegs im Straßenverkehr hinaus überdurchschnittlich hoch sei.
Maßgeblich seien dabei allein die objektiven Verhältnisse. Subjektive Befürchtungen von Eltern oder Schülern könnten einen Anspruch auch dann nicht begründen, wenn sie nachvollziehbar seien.
Zwar bestünden auf dem Weg einzelne Gefahrenmomente durch den motorisierten Verkehr. Diese seien jedoch nahezu jedem Schulweg eigen und erreichten nicht das erforderliche besondere Maß. Der beanstandete Kreuzungsbereich sei in beide Fahrtrichtungen gut einsehbar. Auch eine außergewöhnlich hohe Verkehrsbelastung stellte das Gericht nicht fest.
Beförderung bleibt grundsätzlich Aufgabe der Eltern
Das Gericht betonte, dass die tatsächliche und wirtschaftliche Organisation des Schulwegs grundsätzlich den Eltern obliege. Die damit verbundenen Kosten gehörten zum allgemeinen Lebensaufwand, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine staatlich finanzierte Schülerbeförderung nicht erfüllt seien.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22. Juni 2026 – 9 K 1279/26.TR






