Protestcamp auf Sylt darf vorerst stattfinden

Schleswig, 16. Juli 2026 (JPD). Ein geplantes Protestcamp der „Aktion Sylt“ darf vorerst stattfinden. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschied, dass der Widerspruch gegen einen Bescheid des Kreises Nordfriesland aufschiebende Wirkung hat.

Der Kreis hatte im April festgestellt, dass es sich bei dem Camp nicht um eine Versammlung handele. Nach Ansicht der Behörde durfte die Veranstaltung trotz des dagegen eingelegten Widerspruchs nicht stattfinden.

Camp dient öffentlicher Meinungsbildung

Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts ist das Camp jedoch als Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes geschützt. Die Zusammenkunft sei auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet.

Auch die geplanten Zelte dienten nicht lediglich der Versorgung der Teilnehmer. Sie seien nach dem Veranstaltungskonzept ein zentraler Bestandteil der Kommunikation und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung.

Der Aufbau des Camps soll am Sonntag beginnen, die Veranstaltung am Montag. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 3 B 92/26

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