Erkennungsdienstliche Behandlung nach Besitz von Kinderpornografie rechtmäßig

Neustadt an der Weinstraße, 28. Juli 2026 (JPD). Die Polizei durfte die erkennungsdienstliche Behandlung eines wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie verurteilten Mannes anordnen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dessen Klage gegen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sowie die Anfertigung von Lichtbildern abgewiesen.

Der Kläger war im November 2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Auf seinen Speichermedien hatte die Polizei mehr als 20.000 kinder- und jugendpornografische Bild- und Videodateien gefunden. Zudem waren zahlreiche heimlich aufgenommene Bilder anderer Personen aus seinem Badezimmer entdeckt worden.

Im März 2025 ordnete die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung an. Nach erfolglosem Widerspruch machte der Mann geltend, die Maßnahmen seien bei Internetdelikten ungeeignet und unverhältnismäßig. Zudem sei er seit den Taten im Jahr 2022 nicht erneut strafrechtlich aufgefallen.

Gericht sieht Wiederholungsgefahr

Die Anordnung sei zur Vorbeugung künftiger Straftaten rechtmäßig, entschied die 5. Kammer. Der Besitz derartiger Dateien sei als Neigungsdelikt anzusehen. Die große Zahl der Dateien belege ein erhebliches sexuell motiviertes Interesse.

Die heimlichen Aufnahmen im Badezimmer wertete das Gericht zudem als Zwischenschritt in Richtung möglicher körperlicher Sexualdelikte. Die Polizei habe deshalb von einer Wiederholungsgefahr ausgehen dürfen.

Finger- und Handflächenabdrücke könnten auch bei Internetdelikten zur Feststellung beitragen, wer ein bestimmtes Gerät bedient habe. Lichtbilder und äußerliche Merkmale könnten bei möglichen späteren körperlichen Übergriffen zur Identifizierung oder zum Ausschluss des Klägers herangezogen werden.

Dass der Mann seit den Taten nicht erneut aufgefallen sei, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Seine derzeitige Unauffälligkeit könne auch auf die drohende Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückzuführen sein. Das öffentliche Interesse am Schutz von Kindern und Jugendlichen überwiege sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 8. Juli 2026 – 5 K 628/25.NW

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