
Frankfurt am Main, 17. September 2026. Die Stadt Frankfurt am Main durfte einem kommunalen Krankenhaus für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 50,4 Millionen Euro zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat eine Klage eines konkurrierenden freigemeinnützigen Krankenhausträgers gegen die Zuschüsse abgewiesen.
Die Stadt hatte das kommunale Plankrankenhaus mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Auf dieser Grundlage gewährte sie die Zahlungen zum Ausgleich von Defiziten.
Die Klägerin betreibt ebenfalls ein Plankrankenhaus in Frankfurt und sah in den Zuschüssen eine Wettbewerbsverzerrung. Sie machte geltend, dadurch in ihrer Berufsfreiheit und im allgemeinen Gleichheitssatz verletzt zu sein. Zudem hielt sie die Zahlungen für unvereinbar mit dem europäischen Beihilferecht.
Die für Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation nicht. Zwar griffen die Zuschüsse in die Berufsfreiheit der Klägerin und das allgemeine Gleichheitsgebot ein. Diese Eingriffe seien jedoch gerechtfertigt.
Die Befugnis der Stadt zur Finanzierung ergebe sich aus ihrem Sicherstellungsauftrag für die Krankenhausversorgung und aus dem kommunalen Haushaltsrecht. Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern sei ein überragender Gemeinwohlbelang.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt dieser Sicherstellungsauftrag die Zuschüsse auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt. Darüber hinaus seien die Zahlungen mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.






