
Berlin, 28. November 2025 (JPD) – Eine Berliner Universität muss ein von Studierenden an ihrer Gebäudefassade angebrachtes politisches Banner nicht entfernen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und den Eilantrag einer politischen Partei zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung am Donnerstag.
Gericht bestätigt Duldungspraxis der Universität
Das Banner mit der Aufschrift „AFD-JUGEND STOPPEN! Gießen 29.11. widersetzen.com“ hängt an der Außenfassade universitärer Räume einer Studierendengruppe. Es verweist auf den geplanten Gründungskongress des Jugendverbands der Partei in Gießen und wird über eine Internetseite eines antifaschistischen Bündnisses beworben. Die Partei verlangte von der Universität die sofortige Entfernung des Banners und berief sich auf eine Verletzung ihrer grundrechtlichen Position.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt das Banner zwar gegen die universitäre Hausordnung, da politische Aussagen vorab genehmigungspflichtig seien. Daraus folge jedoch kein Anspruch der Partei auf dessen Beseitigung. Die Richter betonten, dass eine Konstellation kollidierender Grundrechte vorliege. Neben den Rechten der Partei seien auch die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die autonome Selbstverwaltung der Hochschule betroffen. Die Universität verfüge in dieser Gemengelage über ein Einschreitensermessen, das sie bislang im Rahmen einer seit Jahrzehnten praktizierten Duldungspolitik politischer Banner ausübe.
Eine strafrechtliche Relevanz des Schriftzuges sei nicht erkennbar. Zudem sei für Außenstehende kein Anschein einer institutionellen Parteinahme der Universität gegeben, da die Urheberschaft des Banners eindeutig einer Studierendengruppe zugeschrieben werden könne.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde der Partei gegen diese Entscheidung am 28. November 2025 zurück. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2025 (VG 3 L 776/25) ist damit im Eilverfahren bestätigt.