Nach Gesetzesänderung: Kein GKV-Anspruch mehr auf Cannabisblüten

Leipzig, 16. September 2026. Gesetzlich Krankenversicherte haben nach einer Gesetzesänderung grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat das Sozialgericht Leipzig in einem Eilverfahren entschieden.

Hintergrund ist das zum 31. Juli 2026 in Kraft getretene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Damit wurden Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen. Verordnungsfähig sind danach noch Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Im konkreten Fall hatte ein gesetzlich versicherter Patient seit 2018 Cannabisblüten zur Behandlung einer chronischen Schmerzerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erhalten. Dafür lag ihm eine Genehmigung seiner Krankenkasse nach der früheren Fassung des § 31 Abs. 6 SGB V vor.

Nach Inkrafttreten der Neuregelung hob die Krankenkasse die Genehmigung auf und verwies den Versicherten darauf, mit seinem Arzt eine Umstellung der Medikation zu besprechen. Der Patient beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Er argumentierte unter anderem, bereits begonnene Therapien dürften von der Gesetzesänderung nicht erfasst werden. Zudem machte er geltend, wegen einer Allergie nicht ohne Weiteres auf andere Präparate ausweichen zu können.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Der Gesetzgeber sei befugt gewesen, die bisherige Regelung zu ändern und dabei auch auf Fehlentwicklungen bei der Versorgung mit Cannabisprodukten sowie auf Kostenentwicklungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu reagieren.

Aus der früheren Genehmigung könne der Antragsteller ebenfalls keine fortdauernden Ansprüche herleiten. Diese habe ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine spätere Rechtsänderung zu einer erneuten Prüfung führen könne.

Eine Versorgung außerhalb des Leistungskatalogs komme nach Auffassung des Gerichts auch nicht ausnahmsweise wegen einer lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankung in Betracht. Der Antragsteller habe mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Umstellung seiner Medikation zu einer solchen Gefährdung führen würde. Nach Ansicht des Gerichts komme insbesondere ein oral einzunehmendes Cannabisextrakt als Alternative in Betracht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt werden.

SG Leipzig, Beschluss vom 16. September 2026 – S 3 KR 316/26 ER

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