
Leipzig, 22. April 2026 (JPD) Das Sozialgericht Leipzig hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass das Jobcenter Leipzig die von der Stadt erhobenen Gebühren für Gemeinschaftsunterkünfte im Regelfall in tatsächlicher Höhe als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II übernehmen muss. Die Entscheidungen betreffen Beschlüsse der 7., 15., 19. und 28. Kammer.
H2: Sozialgericht Leipzig stärkt Anspruch auf tatsächliche Unterkunftskosten nach SGB II
Den Verfahren lagen Anträge zugrunde, mit denen Leistungsberechtigte die vollständige Berücksichtigung der monatlichen Nutzungsgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte im Stadtgebiet Leipzig begehrten. Die Stadt erhebt hierfür nach ihrer Benutzungs- und Gebührensatzung 616,53 Euro pro Person und Monat. Das Jobcenter hatte zuvor eine Kostensenkung verlangt und die Aufwendungen unter Verweis auf eine zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretene Verwaltungsrichtlinie als unangemessen eingestuft. Die Antragsteller machten jeweils geltend, auf dem Leipziger Wohnungsmarkt keine angemessene Alternativwohnung finden zu können.
Das Gericht stellte klar, dass nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind. Die Kammern bewerteten die Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte im Regelfall als abstrakt angemessen. Maßgeblich sei dabei auch die eigene Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig, die in sogenannten irregulären Unterkünften wie Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich die tatsächlichen oder pauschalierten Kosten als anzuerkennen vorsieht.
Eine abweichende Bewertung komme nur in atypischen Fällen in Betracht, etwa wenn Leistungsberechtigte sich ohne sachlichen Grund einem zumutbaren Wohnungsangebot verschließen. Im Regelfall seien die tatsächlich entstehenden Kosten jedoch zu übernehmen, so das Gericht.
Die Entscheidungen ergingen in den Beschlüssen vom 3. November 2025 (Az. S 15 AS 1165/25 ER), 16. Februar 2026 (S 19 AS 187/26 ER), 24. März 2026 (S 7 AS 402/26 ER) sowie vom 30. März 2026 (S 28 AS 295/26 ER).



