Landgericht Flensburg muss Beschluss zu „Letzter Generation“ nicht veröffentlichen

Schleswig, 06.10.2026 (JPD) – Das Landgericht Flensburg muss einen Teileröffnungsbeschluss aus einem laufenden Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Letzten Generation“ nicht selbst veröffentlichen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gab einem presserechtlichen Eilantrag damit nur teilweise statt.

Der Antragsteller, unter anderem Chefredakteur von „fragdenstaat.de“, kann demnach verlangen, eine Kopie des Beschlusses zu erhalten. Einen Anspruch darauf, dass die Gerichtsverwaltung die Entscheidung veröffentlicht, verneinte das OVG dagegen.

In dem Teileröffnungsbeschluss hatte das Landgericht die Anklage unter anderem hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zugelassen. Der Antragsteller wollte eine Veröffentlichung durch das Gericht erreichen, weil § 353d Nr. 3 StGB die vorzeitige öffentliche Mitteilung bestimmter Dokumente aus laufenden Strafverfahren unter Strafe stellt.

Anders als zuvor das Verwaltungsgericht sah das OVG ein Strafbarkeitsrisiko sowohl für den Antragsteller als auch für Mitarbeitende der Gerichtsverwaltung. Die rechtliche Kollision zwischen der Veröffentlichungspflicht von Gerichten und dem strafrechtlichen Veröffentlichungsverbot sei bislang nicht eindeutig geklärt.

Bis zu einer solchen Klärung müsse die Abwägung ausnahmsweise zulasten der Pressefreiheit ausfallen. Der Eingriff sei begrenzt, weil die Veröffentlichung lediglich bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgeschlossen werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: Schleswig-Holsteinisches OVG, 6 MB 49/26

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