Vor dem Hintergrund noch ausstehender Entscheidungen des Stadtrats der Landeshauptstadt zum Erlass von Polizeiverordnungen für die Äußere Neustadt beziehungsweise das Gebiet der »Schiefen Ecke« wird das Oberverwaltungsgericht vorerst nicht darüber entscheiden, ob die Landeshauptstadt weitere polizeiliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung an der »Schiefen Ecke« treffen muss. In einem nichtöffentlichen Erörterungstermin vor dem Senat haben sich die Beteiligtenvertreter darauf verständigt, dass zunächst abgewartet werden soll, ob der Stadtrat im Entwurf bereits vorliegende Polizeiverordnungen, die an Freitagabenden und Samstagabenden ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot an der »Schiefen Ecke« und ein Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt vorsehen, beschließt. Das Oberverwaltungsgericht wird deshalb nicht vor dem Ablauf von sechs Wochen über die Beschwerde der Landeshauptstadt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden entscheiden. Die Antragsteller sowie die erschienenen Vertreter der Landeshauptstadt und der Polizeidirektion Dresden haben im Termin betont, dass aus ihrer Sicht der Erlass der in Aussicht genommenen Polizeiverordnungen zu einem zeitweisen Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke in der Äußeren Neustadt sowie des Konsums und Mitführens alkoholischer Getränke im Bereich der »Schiefen Ecke« geeignet ist, die Probleme für Gesundheitsgefahren der Anwohner erheblich zu reduzieren.
Die Antragsteller, die Wohnungen nahe der »Schiefen Ecke« bewohnen, hatten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Wegen der Lärmimmissionen an ihren Wohnungen drohten ihnen Gesundheitsgefahren. Insbesondere an den Wochenenden im Sommerhalbjahr würden Lärmpegel erreicht, die gesundheitsschädlich seien. Das Verwaltungsgericht hatte der Landeshauptstadt daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, geeignete polizeiliche Maßnahmen zum Schutze der Nachtruhe zu ergreifen, soweit und solange außen an den Wohnungen zwischen 22 und 6 Uhr ein bestimmter Lärmpegel, ein Beurteilungspegel von 62 dB(A), regelmäßig überschritten werde. Hiergegen richtete sich die Landeshauptstadt mit ihrer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht.
Az.: 6 B 16/22
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 10. Mai 2022