Das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 ergangenem Urteil über die Klage der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakob in der Landeshauptstadt Saarbrücken entschieden, mit der diese die Verpflichtung des beklagten Landesdenkmalamtes begehrt, ihr die Genehmigung zum Abbruch ihrer ehemaligen Pfarrkirche St. Mauritius zu erteilen. Die von ihr beantragte Genehmigung zum Abbruch der 1956 fertiggestellten und im Jahr 2003 profanierten Pfarrkirche mit überdachtem Umgang und Turm in Alt-Saarbrücken, die von dem Künstler Boris Kleint entworfene Beton-Glasfenster aufweist und als Einzeldenkmal in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen ist, war ihr vom Landesdenkmalamt versagt worden. Die hiergegen gerichtete Klage der Kirchengemeinde blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nun auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und das Landesdenkmalamt verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zum Abbruch der ehemaligen Pfarrkirche St. Mauritius zu erteilen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Unabhängig davon bleibt eine sogenannte Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Die Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

(c) OVG Saarland, 21.03.2024

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