
Koblenz, 4. September 2026 (JPD) Zwei Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiterhin Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Eilrechtsschutzverfahren Beschwerden des Landes Rheinland-Pfalz gegen entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz zurückgewiesen. Maßgeblich war, dass gegen die angeordnete Einstellung der Wasserentnahme eingelegte Widersprüche aufschiebende Wirkung haben.
Die Antragstellerinnen betreiben im Bereich des Nationalparks mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Ihnen war aufgrund von Erlaubnissen aus dem Jahr 2019 zunächst bis zum 31. März 2024 die Grundwasserentnahme aus jeweils drei Brunnen gestattet worden. Im September 2023 beantragten sie eine Verlängerung der Erlaubnisse, wobei eine gesetzliche Fiktionswirkung die vorläufige Fortsetzung der Wasserentnahme bis zur Entscheidung über die Anträge ermöglichte.
Sofortvollzug der Einstellung nicht angeordnet
Im April 2026 lehnte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Anträge ab und ordnete zugleich die Einstellung der Wasserentnahme an. Einen Sofortvollzug dieser Anordnung verfügte sie jedoch nicht. Die Unternehmen legten Widerspruch ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Koblenz gewährte.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Widersprüche gegen die Anordnung zur Einstellung der Wasserentnahme aufschiebende Wirkung hätten. Diese Anordnung habe einen eigenständigen Regelungsgehalt. Da das Land keinen Sofortvollzug angeordnet habe, könne die Wasserentnahme zunächst fortgesetzt werden.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung. Nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalteten die Widersprüche aufschiebende Wirkung, die mangels Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfalle. Auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung komme es für die Feststellung dieses Suspensiveffekts nicht an; für eine zusätzliche Interessenabwägung sei deshalb kein Raum.
Soweit das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Ablehnung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse eine aufschiebende Wirkung festgestellt hatte, sah das Oberverwaltungsgericht keine zusätzliche Beschwer des Landes. Offenbleiben konnte damit unter anderem, ob die Ablehnung einen vollstreckbaren Inhalt hat und ob die Widersprüche die gesetzliche Fortgeltungsfiktion verlängern.



