
Koblenz, 18. August 2026 (JPD). Die Rückforderung einer im Jahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag eines Unternehmers auf Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts reicht die bei Antragstellung abgegebene Prognose eines coronabedingten Liquiditätsengpasses für einen endgültigen Anspruch auf die Förderung nicht aus.
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz hatte dem Kläger im April 2020 eine Corona-Soforthilfe von 15.000 Euro bewilligt und ausgezahlt. Grundlage war dessen Prognose, wonach in seinem Unternehmen infolge der Corona-Pandemie voraussichtlich ein Liquiditätsengpass entstehen werde.
Im Oktober 2024 setzte die Förderbank die Soforthilfe jedoch endgültig auf null Euro fest und forderte die bereits ausgezahlten 15.000 Euro zurück. In den drei Monaten nach der Antragstellung habe sich tatsächlich kein Liquiditätsengpass ergeben.
Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Unternehmer gegen die endgültige Festsetzung und Rückforderung. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2026 ab.
Tatsächliche Entwicklung nach Antragstellung entscheidend
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die rechtliche Bewertung der Vorinstanz. Die im Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums hätten den Zweck der Corona-Soforthilfe auf die Überwindung coronabedingter Liquiditätsengpässe beschränkt.
Für die Frage, ob ein solcher Engpass vorgelegen habe, sei nach den Verwaltungsvorschriften die tatsächliche finanzielle Entwicklung in den drei Monaten nach Antragstellung maßgeblich. Entscheidend sei damit eine nachträgliche Betrachtung des maßgeblichen Förderzeitraums.
Die bei Antragstellung vorgenommene Prognose allein genüge nicht. Vielmehr müsse sich der erwartete Liquiditätsengpass innerhalb des Dreimonatszeitraums tatsächlich verwirklichen. Bleibe er aus, werde die Soforthilfe zur Erreichung ihres Förderzwecks nicht benötigt.
Das Gericht bestätigte zudem, dass Personalkosten nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt werden dürfen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bleibt das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier bestehen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2026, Az. 6 A 10785/26.OVG



