
Koblenz, 30. Oktober 2026 (JPD) – Eine geplante schwimmende Kleinstwasserkraftanlage mit 55 Strömungsturbinen im Rhein muss strom- und schifffahrtspolizeilich genehmigt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die Anlage bei einem Abstand von 30 Metern zur Fahrrinne weder die Berufs- noch die motorisierte Freizeitschifffahrt. Für nicht motorisierte Wasserfahrzeuge wie Kanus und Ruderboote verblieben jedoch Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Auflagen ausgleichen ließen.
Dennoch bestehe ein Genehmigungsanspruch nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WaStrG. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien liege gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung mit den Belangen der Freizeitschifffahrt überwiege dieses Interesse eindeutig. Das behördliche Ermessen sei deshalb auf Null reduziert. Eine gegebenenfalls zusätzlich erforderliche wasserrechtliche Genehmigung war nicht Gegenstand des Verfahrens.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2026 – 1 A 11648/25.OVG




