Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen bleiben steuerfrei

Münster, 16. Juli 2026 (JPD). Treppenhausflächen eines zur Wohnungsprostitution genutzten Apartmentgebäudes in Köln zählen nicht ohne Weiteres zur steuerpflichtigen Veranstaltungsfläche. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Anträge des Betreibers und der Stadt Köln auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Stadt hatte bei der Berechnung der Vergnügungssteuer neben den Apartments auch Treppenhausabsätze und Flächen unter Dachschrägen vollständig berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Köln beanstandete die Steuerbescheide, soweit sie die Treppenhausflächen einbezogen.

Kein spontaner Kundenkontakt im Treppenhaus

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konnte die Stadt nicht darlegen, dass das Treppenhaus der Anbahnung sexueller Dienstleistungen diente. Das Gebäude könne nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Kunden könnten sich dort daher nicht über das Angebot anderer Prostituierter informieren und dieses spontan wahrnehmen.

Der Betreiber hatte dagegen keinen Erfolg mit seinem Verlangen, Flächen unter Dachschrägen nur teilweise anzurechnen. Für deren eingeschränkte Nutzbarkeit habe er keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 14 A 169/25

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln – 24 K 5020/22

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