NRW-Landesbeamte scheitern mit Nachzahlungen für kinderbezogene Familienzuschläge

Münster, 15. Juli 2026 (JPD). Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können keine Nachzahlung kinderbezogener Familienzuschläge für Jahre verlangen, in denen sie ihren Anspruch nicht jeweils neu geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in mehreren Berufungsverfahren entschieden.

Die Kläger verlangten Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020 nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatte Zahlungen für diejenigen Jahre abgelehnt, in denen kein Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt worden war.

Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den Klagen zunächst stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidungen nun zugunsten des Landes.

Antrag für jedes Haushaltsjahr erforderlich

Nach Auffassung des 3. Senats verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW, dass der Anspruch in dem jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht wurde. Bei Forderungen für mehrere Jahre sei daher für jedes einzelne Jahr ein erneuter Antrag erforderlich.

Daran ändere auch die vom Gesetzgeber festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation kinderreicher Beamter nichts. Für eine Nachzahlung ohne jährliche Geltendmachung fehle eine eindeutige gesetzliche Grundlage.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Aktenzeichen: 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24 und 3 A 1772/24

Vorinstanzen:
Verwaltungsgericht Münster – 5 K 2476/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf – 26 K 5923/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 1 K 3419/22
Verwaltungsgericht Aachen – 1 K 2118/23
Verwaltungsgericht Minden – 4 K 2445/22

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