Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschuss vom 15. Dezember 2023 die Beschwerde des Landkreises Emsland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2023 (Az.: 2 B 38/23) zurückgewiesen (Az.: 11 ME 506/23). Damit können die von der Antragstellerin organisierten Transporte der Rinder nach Marokko wie geplant am 18./19. Dezember 2023 stattfinden.

Die Antragstellerin ist ein in der Rinderzucht und -vermarktung tätiges Unternehmen. Sie plant, am 18./19. Dezember 2023 105 tragende Färsen nach Marokko zu transportieren, die dort von ihrem Vertragspartner, einer marokkanischen Genossenschaft, zur Milchgewinnung eingesetzt werden sollen. Mit Verfügung vom 29. November 2023 untersagte der Antragsgegner auf Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) den Transport der tragenden Zuchtrinder aus tierschutzrechtlichen Gründen. Zur Begründung führte der Landkreis aus, Rinder drohten in Marokko unabhängig von ihrem Nutzungszweck die konkrete Gefahr, sofort nach ihrer Ankunft oder in überschaubarer Zukunft auf eine Weise geschlachtet zu werden, die tierschutzwidrig sei, weil betäubungslos geschlachtet würde. Vorausgegangen war der Untersagungsverfügung ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem das Ministerium den Transport von Rindern u.a. nach Marokko untersagte.

Auf den dagegen von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landkreises Emsland wiederhergestellt und den Landkreis Emsland verpflichtet, die von der Antragstellerin vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom Landkreis auf Weisung des ML eingelegte Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die für die Verbotsverfügung erforderliche konkrete Gefahr habe der diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Landkreis nicht dargelegt. Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere, dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten sei. In dem angefochtenen Bescheid werde lediglich darauf abgestellt, dass in Marokko betäubungslos geschlachtet werde. Nur das ergebe sich auch aus dem von dem Antragsgegner dem Bescheid beigefügten Nachweisen und Quellenangaben. Damit werde indes keine zeitlich und örtlich eingrenzbare Situation beschrieben, die die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertigen würde. Konkrete Umstände, die darauf hindeuteten, dass auch die von der Antragstellerin auszuführenden Rinder in einer im vorbezeichneten Sinne zu verstehenden absehbaren Zeit betäubungslos geschlachtet werden sollten, fehlten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Tiere nicht zum Zwecke der Schlachtung, sondern zu Zwecken der Milchgewinnung exportiert würden. Bei der Vertragspartnerin der Antragstellerin handele sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin um eines der sechs wichtigsten Molkereiunternehmen des Landes Marokko. Es stelle ausschließlich Milchprodukte her und habe somit nur Bedarf für lebende Tiere.

Die für die Verbotsverfügung erforderliche konkrete Gefahr fehle auch, soweit der Antragsgegner befürchte, dass die Tiere im Anschluss an den anfänglichen Nutzungszweck der Milchgewinnung und später auch deren ungeborene Kälber tierschutzwidrig geschlachtet würden. Diese Situation sei weder in zeitlicher noch in räumlicher Weise eingrenzbar und begründe allenfalls eine abstrakte Gefahr einer Schlachtung und weise im polizeirechtlichen Sinne keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin zu verantwortenden Transport der Tiere auf. Für die Abwehr abstrakter Gefahren dieser Art bestehe die gesetzliche Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu erlassen, von der bisher kein Gebrauch gemacht worden sei. 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(c) OVG Niedersachsen, 15.12.2023

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