Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Januar 2022 eine Nachbarbeschwerde gegen den geplanten Neubau eines Edeka-Verbrauchermarktes in Söhlde, Ortsteil Hoheneggelsen, zurückgewiesen (Az.: 1 ME 158/21).
Der Landkreis Hildesheim erteilte im Juli 2021 der zum Verfahren beigeladenen Immobiliengesellschaft die Genehmigung zum Neubau eines Edeka-Verbrauchermarktes im Ortskern von Hoheneggelsen, das seit dem Jahr 2019 das Grundzentrum der Gemeinde darstellt. Der Markt soll nördlich der Hauptstraße auf einer bisher als Wiese genutzten Fläche entstehen; die Stellplätze und die Zufahrt liegen südlich des Marktgebäudes zur Hauptstraße hin orientiert. Um den Bau zu ermöglichen, hatte die Gemeinde Söhlde zuvor einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt.
Den hiergegen von verschiedenen Nachbarn eingelegten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Hannover durch Beschluss vom 30. September 2021 ab (Az.: 12 AB 4762/21). Mit ihrer Beschwerde machten die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam und durch den Markt käme es insbesondere zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken sowie zu einer unzulässigen Veränderung des baulichen Charakters in ihrer Nachbarschaft. Die bisherige Bebauung nördlich der Hauptstraße entspreche einem Wohngebiet und sei entsprechend schutzwürdig.
Diesen Einwänden ist der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Ob der Bebauungsplan wirksam sei, könne in diesem gegen die Baugenehmigung gerichteten Verfahren dahinstehen. Den Antragstellern sei es jedenfalls nicht gelungen, eine Verletzung eigener Nachbarrechte durch den Edeka-Verbrauchermarkt darzulegen. Die bestehende Bebauung entlang der Hauptstraße bestehe aus einer Mischung aus Wohnen und Gewerbe und sei nicht überwiegend von Wohnnutzung geprägt. Demzufolge müssten die Anwohner dort erhöhte Lärmimmissionen hinnehmen; die entsprechenden Richtwerte seien voraussichtlich eingehalten. Auch eine unzulässige Veränderung des Gebietscharakters sei nicht überzeugend dargelegt. Um ein faktisches Wohngebiet, das durch den Markt eine Veränderung erfahre, handele es sich insoweit nicht. Für die Anwohner nördlich der Kampstraße ändere sich in rechtlicher Hinsicht nichts; ihre Grundstücke lägen auch weiterhin in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Weiterhin anhängig ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht das im November 2021 eingegangene Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde Söhlde (Az.: 1 KN 162/21).
Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14. Januar 2022