Die Nichtwahl ihrer Mitglieder in die Härtefallkommission verletzt keine Rechte der AfD-Bürgerschaftsfraktion. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, mit dem es einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat (3 Bf 250/21.Z). Damit hat das Oberverwaltungsgericht das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, das eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtwahl gerichtete Klage abgewiesen hatte (Urt. v. 21.6.2021, 11 K 8652/17).

AZ:  3 Bf 250/21.Z

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt das Vorgehen der Hamburgischen Bürgerschaft nicht das Recht der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf gleiche Teilhabe am parlamentarischen Willensbildungsprozess. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission ergäben sich nicht aus dem Verfassungsrecht, sondern den einfach-gesetzlichen Regelungen des Härtefallkommissionsgesetzes. Dieses Gesetz normiere das Recht der Fraktionen, einen Abgeordneten aus ihrer Mitte zur Wahl zu stellen. Es begründe keinen von der Wahl losgelösten Anspruch auf Stellung eines Mitglieds in der Härtefallkommission. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach Ausschüsse bzw. Kommissionen regelmäßig so zu besetzten seien, dass darin das parlamentarische Kräfteverhältnis des Plenums abgebildet werde, gelte nicht. Nach dem Härtefallkommissionsgesetz bestehe auch keine Verpflichtung, eine Wahlentscheidung zu begründen.

Selbst wenn das von der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auf die Wahl zur Härtefallkommission Anwendung fände, bliebe die Klage der AfD‑Bürgerschaftsfraktion ohne Erfolg. Verfassungsrechtlich stünde das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung der AfD-Bürgerschaftsfraktion unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten. Wahlen zeichneten sich gerade durch Wahlfreiheit aus. 

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.


Hintergrund:

Die Härtefallkommission ist ein vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichtetes Gremium, welches sich mit Einzelfällen des Aufenthaltsrechts befasst, in denen eine Aufenthaltserlaubnis zwar nicht erteilt werden kann, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen könnten.

Die AfD-Bürgerschaftsfraktion war in der 21. Legislaturperiode eine von sechs Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft. Sie benannte in dieser Zeit wiederholt einzelne Mitglieder der Fraktion als Kandidierende für die Wahl in die Härtefallkommission. Neben 33 erfolglosen Wahlen wählte die Hamburgische Bürgerschaft im Mai 2015 ein – später aus der Bürgerschaft ausgeschiedenes – Mitglied der Klägerin als stellvertretendes Mitglied und im Dezember 2017 ein – in die Bürgerschaft 2017 nachgerücktes – Mitglied als ordentliches Mitglied der Härtefallkommission. Seit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft sind keine Mitglieder der Klägerin mehr in die Härtefallkommission gewählt worden.

(c) OVG Hamburg, 28.11.2023

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