Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit heute bekannt gegebenem Urteil (Az. 4 Bf 221/20) bestätigt, dass die Beschränkungen eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfeltreffens am Altonaer Volkspark rechtlich nicht zu beanstanden waren.

Ein Protestcamp im Altonaer Volkspark anlässlich des G20-Gipfeltreffens in Hamburg war zunächst für den Zeitraum vom 1. bis 9. Juli 2017 zuzüglich Auf- und Abbauzeiten vorgesehen. Auf einer der in Aussicht genommenen Flächen sollten auch Schlafzelte für zunächst bis zu 3000, später bis zu 7000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgestellt werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg sah das Protestcamp zunächst nicht als eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung an. Sie lehnte auch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Nutzung der Grünflächen ab.

Im Zusammenhang mit einem im Stadtpark in Hamburg geplanten G20-Protestcamp entschied das Bundesverfassungsgericht am 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17;  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/ 2017/bvg17-051.html), dass das G20-Protestcamp im Stadtpark „vorsorglich“ den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden müsse, aber beschränkt werden könne, weil im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden könne, ob das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei.

Im Nachgang zu dieser Entscheidung bestätigte die Versammlungsbehörde eine Fläche am Vorhornweg am Rande des Altonaer Volksparks als Veranstaltungsort des Protestcamps. Der Aufbau des Camps begann am 1. Juli 2017. Nach Kooperationsgesprächen beschränkte die Versammlungsbehörde das Protestcamp auf nicht mehr als 300 Schlafzelte für jeweils maximal 2-3 Personen, eine Küche und zwei Waschzelte. Eine Aufhebung der Begrenzung der Schlafzelte und der Versorgungsinfrastruktur lehnte die Versammlungsbehörde ab.

Drei Kläger, zwei Vereine und eine Privatperson, haben vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der beantragten Erlaubnis für eine Nutzung von Grünflächen, der Verhinderung des Protestcamps bis zum 1. Juli 2017 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der späteren Beschränkungen begehrt haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 15. Juli 2020 u.a. mit der Begründung abgewiesen (10 K 307/18), dass das Protestcamp nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfalle.

Zwei der Kläger haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit dem heute bekannt gegebenen Urteil zurückgewiesen. Es ist nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2023 zu der Einschätzung gelangt, dass das Protestcamp im Altonaer Volkspark nach seinem Gesamtgepräge nicht als eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung anzusehen sei.

Die Einzelheiten der für diese Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts werden sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe wird voraussichtlich einige Wochen in Anspruch nehmen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 2. März 2023

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