Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen 68-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der als terroristisch eingestuften PKK zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Der Mann war als hauptamtlicher Kader in Deutschland tätig und organisierte unter anderem Propagandaveranstaltungen, Spendensammlungen und Mobilisierungen für die PKK. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; sowohl der Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft können Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Hans-Jürgen Wenzler einen 68-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Feststellungen des Senats zu der Tat:

Der Senat hat festgestellt, dass der Angeklagte als hauptamtlicher Kader der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) an wechselnden Orten in Deutschland tätig war.

Die PKK strebt einen staatsähnlichen „konföderalen“ Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak mit eigener Armee und Staatsbürgerschaft an. Neben einem politischen Arm verfügt sie zur Durchsetzung ihrer Ziele auch über militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die vor allem im Südosten der Türkei Anschläge vorwiegend auf türkische Polizisten und Soldaten verüben, bei denen immer wieder auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zweck und Tätigkeit der PKK sind daher u.a. darauf gerichtet, durch Anschläge Mord und Totschlag in der Türkei zu begehen. Die PKK besitzt auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder bzw. hauptamtlichen Parteikader vor allem die Aufgabe, Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen, PKK-Anhänger für den Guerillakampf und den Kaderapparat zu rekrutieren und öffentlichkeits­wirksame Aktionen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK zu planen und durchzuführen. Die PKK ist seit 1993 in Deutschland verboten und wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft.

Der weitgehend konspirativ agierende Angeklagte war von August 2015 bis Juni 2016 Leiter des PKK-Gebiets „Heilbronn“ und anschließend bis Juni 2017 Leiter des PKK-Gebiets „Pforzheim“. In dieser Funktion wirkte er bei der Organisation und Durchführung von Propagandaver­anstaltungen und Versammlungen mit oder verschaffte anderen Anhängern der PKK die Möglichkeit, an solchen Veranstaltungen in anderen Städten teilzunehmen. Dabei hielt er Reden, kümmerte sich um die Anmietung von Veranstaltungsräumen, Anreise und Unterbringung von Demonstrationsteilnehmern sowie um die Werbung für die Veranstaltungen. Weiter mietete er Busse für die Teilnahme an PKK-Veranstaltungen in anderen Gebieten an, organisierte die regelmäßigen Sammlungen von „Spendengeldern“ für die PKK und nahm intern an Kadertreffen der PKK teil.

Weitere Informationen zu dem Verfahren

Der 2. Strafsenat verhandelte an 21 Verhandlungstagen, vernahm dabei 16 Zeugen, führte zahlreiche Mitschriften abgehörter Telefonate sowie andere Urkunden in die Verhandlung ein und spielte verschiedene Bekennervideos ab, auf denen die PKK ihre eigenen tödlichen Anschläge auf Soldaten oder auch Bauarbeiter festhielt. Der Angeklagte räumte die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ein, war im Übrigen aber nicht geständig. Er war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls am 9. Juli 2024 in Spanien festgenommen und Anfang September 2024 nach Deutschland ausgeliefert worden, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche nach Verkündung des heutigen Urteils eingelegt werden muss.

Aktenzeichen

2 St 32 OJs 24/15 – Oberlandesgericht Stuttgart
32 OJs 24/15 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

OLG Stuttgart, 03.07.2025

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