
Hamm, 27. Juli 2026 (JPD). Die Fluggesellschaft Vueling Airlines darf ihre beanstandete Handgepäckpraxis gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht fortsetzen. Das Oberlandesgericht Hamm hat ein zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Verwendung entsprechender Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt.
Im Tarif „Fly Light“ erlaubt Vueling grundsätzlich nur die kostenlose Mitnahme eines einzelnen Handgepäckstücks mit den Höchstmaßen 40 mal 30 mal 20 Zentimeter. Mehrere kleinere Gepäckstücke sollen demnach auch dann zusätzlich kosten, wenn ihre Maße zusammengenommen das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte diese Praxis angegriffen. Der 13. Zivilsenat sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.
Kein sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung
Nach Auffassung des Gerichts besteht kein sachlicher Grund dafür, Reisende mit mehreren kleinen Gepäckstücken schlechterzustellen als Passagiere mit einem einzelnen größeren Gepäckstück.
Die unterschiedliche Behandlung lasse sich insbesondere nicht mit Sicherheitsanforderungen rechtfertigen. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft dürften Passagiere zusätzlich zu ihrem Handgepäckstück auch am Flughafen erworbene Waren kostenlos mit in die Kabine nehmen. Voraussetzung sei lediglich, dass sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden könnten.
Der Senat hielt es daher für nicht nachvollziehbar, dass etwa eine kleine Handtasche und eine Kameratasche mit gemeinsamen Außenmaßen unterhalb der vorgegebenen Höchstgrenze nur gegen Aufpreis zulässig sein sollen. Ein anderer Fluggast dürfe dagegen einen Rucksack mit den maximal erlaubten Abmessungen und zusätzlich mehrere Einkaufstaschen aus dem Flughafen kostenlos mitführen.
Ebenso fehle ein sachlicher Grund dafür, identische Gegenstände unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb des Flughafens gekauft worden seien.
Größe des kostenlosen Gepäckstücks blieb offen
Nicht entscheiden musste das Oberlandesgericht, ob die von Vueling festgelegten Maximalmaße von 40 mal 30 mal 20 Zentimetern selbst ausreichend sind. Offen blieb damit, ob diese Abmessungen den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Anforderungen an vernünftiges Handgepäck entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu niedrig angesetzt sind.
Der Senat hatte der Klage bereits mit Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 stattgegeben. Mit dem Urteil vom 23. Juli 2026 hielt er diese Entscheidung nach dem weiteren Verfahrensverlauf aufrecht.
Seit dem 1. Juli 2025 ist das Oberlandesgericht Hamm für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz in Nordrhein-Westfalen landesweit zentral zuständig.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23. Juli 2026 – 13 UKl 4/25






