Der Aufenthalt im Publikumsbereich eines öffentlichen zugänglichen Gebäudes im November 2020 ohne Mund-Nasen-Bedeckung verstößt gegen die Corona- Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Verurteilung eines Landtagsabge- ordneten zu einer Geldbuße von 100,00 € verworfen.
Der Betroffene ist Landtagsabgeordneter der AfD. Er hielt sich im November 2020 im Publikumsbereich eines öffentlich zugänglichen Gebäudes im Zusammenhang mit einer Kreistagssitzung auf. Er trug keine Mund-Nasen-Bedeckung. Der Landkreis hatte des- halb gegen ihn wegen Verstoßes gegen die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschrän- kungsVO eine Geldbuße in Höhe von 100,00 festgesetzt. Auf den Einspruch des Be- troffenen hin hatte das Amtsgericht diese Geldbuße bestätigt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom OLG verworfen. Zulassungsgründe lägen nicht vor, begründete das OLG die Ent- scheidung. Die Entscheidung hätte insbesondere mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs angegriffen werden können. Dies sei indes nicht ausgeführt worden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.6.2022, Az. 3 Ss-OWi 591/22


Erläuterungen:
Gemäß Art. 96 der hessischen Verfassung (entsprechend Art. 46 GG) gilt die Immunität für Abgeordnete nicht für Bußgeldverfahren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 13. Juni 2022

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