Zweibrücken, 17. September 2025 (JPD) – Eine Kopie eines Testaments reicht in der Regel nicht aus, um ein Erbrecht nachzuweisen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden und die Beschwerde einer Frau zurückgewiesen, die sich auf ein nur in Kopie vorliegendes Schriftstück berufen hatte. Trotz Zeugenaussagen, die die Errichtung des Testaments bestätigten, sah das Gericht weiterhin Zweifel an der Wirksamkeit des Originals.

    Kopie eines Testaments genügt nicht als Erbnachweis

    Im konkreten Fall hatte die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie verwies dabei auf ein handschriftliches Testament, das nach Angaben zweier Bekannter in ihrer Gegenwart erstellt worden sei. Da jedoch nur eine Kopie vorgelegt werden konnte und die Umstände der Errichtung widersprüchlich geschildert wurden, lehnte das Gericht den Antrag ab.

    Der Senat stellte klar, dass ein testamentarisches Erbrecht grundsätzlich nur durch das Originaltestament belegt werden kann. Eine Kopie könne nur dann genügen, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren gegangen sei und die Errichtung, Form und inhaltliche Bestimmungen zweifelsfrei nachgewiesen werden könnten. Diese strengen Voraussetzungen sah das Oberlandesgericht hier nicht erfüllt.

    Nach Auffassung des Gerichts war es bereits ungewöhnlich, dass der Erblasser sein Testament spontan bei einem Abendessen im Beisein von Freunden verfasst haben soll. Hinzu kamen abweichende Aussagen der Zeuginnen über die genauen Umstände sowie Zweifel, ob das Schriftstück überhaupt unterschrieben worden sei. Angesichts dieser Unstimmigkeiten könne die Kopie nicht als Grundlage für ein Erbrecht dienen.

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