
Frankfurt am Main, 23.09.2026 (JPD) – Ein Verbraucher kann sich bei einem transparenten Online-Bestellvorgang nicht ohne Weiteres auf die unvollständige Beschriftung des Bestellbuttons berufen, um die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein Elektroauto für 60.520 Euro bestellt, obwohl die abschließende Schaltfläche lediglich mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war.
Der Kläger hatte im Online-Shop des beklagten Fahrzeugherstellers ein Elektroauto ausgewählt und konfiguriert. Während des mehrstufigen Bestellprozesses legte er die Bezahlart fest und wurde über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert. Anschließend schloss er den Bestellvorgang durch Anklicken der Schaltfläche „Bestellen“ ab. Unmittelbar danach erhielt er den Fahrzeugbestellvertrag einschließlich einer Widerrufsbelehrung.
Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Käufer seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Wiesbaden wies seine Klage im Urkundenprozess als unstatthaft zurück. Auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt blieb ohne Erfolg.
Der zuständige 9. Zivilsenat verneinte einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung. Der Widerruf sei verspätet erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der betreffenden Belehrung festgestellt.
Auch einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen der unvollständigen Buttonbeschriftung verneinte das Gericht.
Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss die abschließende Schaltfläche eines kostenpflichtigen Online-Bestellvorgangs mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Im vorliegenden Fall enthielt der Button lediglich das Wort „Bestellen“.
Nach Auffassung des OLG konnte sich der Kläger unter den konkreten Umständen jedoch nicht auf diesen Verstoß berufen. Er habe den Online-Shop eigeninitiativ aufgesucht. Der gesamte Bestellprozess sei klar strukturiert, transparent und erkennbar auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags ausgerichtet gewesen. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche mitgeteilt worden.
Der Schutzzweck der sogenannten Button-Lösung bestehe darin, Verbraucher vor Kosten- und Abofallen im Internet zu schützen. Eine solche Gefahr habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Der Kläger habe gewusst, dass er mit dem Anklicken des Buttons eine auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgebe.
Nach der vom OLG herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung sei der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB unter diesen Umständen nicht eröffnet.
Darüber hinaus stehe einem etwaigen Rückzahlungsanspruch der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger habe den Vertrag bewusst abgeschlossen und das Fahrzeug ein Jahr lang unbeanstandet genutzt, bevor er sich unter Berufung auf die Verbraucherschutzvorschrift vom Vertrag lösen wollte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision beantragen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2026, Az. 9 U 76/25
Vorinstanz: LG Wiesbaden, Urteil vom 11.06.2025, Az. 1 O 127/24.






