Bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist ein Antrag des Landtagsabgeordneten Stephan Bothe auf Durchführung eines Organstreitverfahrens eingegangen. Antragsgegnerin ist die Niedersächsische Landesregierung. 

Der Antragsteller macht geltend, dass die Niedersächsische Landesregierung durch die Verweigerung der Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Antragstellers vom 27. Februar 2023 (LT-Drs. 19/693) diesen in seinen Rechten aus Art. 24 Abs. 1 NV verletzt habe. Mit der Kleinen Anfrage begehrte der Antragsteller Auskunft über die Vornamen von deutschen Staatsangehörigen, gegen die infolge von Silvesterausschreitungen in Niedersachsen zum Jahreswechsel 2022/2023 als Tatverdächtige ermittelt wurde. Dies lehnte die Landesregierung mit der Begründung ab, es stehe zu befürchten, dass durch das Bekanntwerden der Vornamen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Art. 24 Abs. 3 NV verletzt würden. Es sei zu besorgen, dass die betroffenen deutschen Tatverdächtigen oder gänzlich Unbeteiligte Dritte durch Nennung der Vornamen als Tatverdächtige identifiziert bzw. in deren Nähe gerückt werden könnten. 

Der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

(c) Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 19.06.23

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