Hat die Teilkaskoversicherung einen Sachschaden zu regulieren, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs aufgrund von behaupteten Wildwechsel in den Graben fährt? Diese Frage hatte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümer eines PKW Daimler-Chrysler Modell 300 c, welches bei der Beklagten teilkaskoversichert ist. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr am Unfalltag im Januar 2022 eine Kreisstraße die durch ein Waldstück führt. Auf nasser Fahrbahn rutschte der Zeuge mit dem von ihm geführten Fahrzeug in den Graben, wo das Fahrzeug mit einem Baumstumpf kollidierte. Durch den Aufprall entstand ein Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) in Höhe von 6.522,68 €.

Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei in dem Waldstück unvermittelt ein Reh von rechts kommend vor das Auto gelaufen. Nur aufgrund eine Vollbremsung habe der Ehemann einen direkten Frontalzusammenstoß mit dem Tier vermeiden können und das Reh lediglich touchiert. Vor diesem Hintergrund sei das Fahrzeug auf nasser Fahrbahn in den Graben und gegen den Baumstumpf gerutscht. Das getroffene Reh sei geflüchtet und nicht mehr aufgefunden worden.

Die Beklagte bestreitet den behaupteten Unfallhergang.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des entstandenen Schadens in Höhe von 6.522,68 €.

Die Entscheidung:

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass dem Unfallereignis tatsächlich ein Wildunfall zugrunde lag. Das Gericht habe nicht die notwendige Überzeugung gewonnen, dass der Unfall wie von der Klägerin behauptet stattgefunden habe.

Die Ausführungen des angehörten Zeugen M. seien nicht derart belastbar, dass sich hierauf eine richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO hinsichtlich des behaupteten Unfallgeschehens stützen lasse. Die Angabe des Zeugen seien zu vage und unpräzise, weil er keine konkreten Details bekunden konnte, wie und wo er das Wildtier wahrgenommen hat, sei es unmittelbar vor der Kollision, sei es, nachdem es zu einem Unfall gekommen ist und auch, wie und wohin sich das Tier dann entfernt hat.

Auch andere objektive Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Wildunfall im Sinne einer Berührung des klägerischen Fahrzeugs mit einem Wildtier gekommen ist, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ermittelt werden. Die angehörten Zeugen die das Fahrzeug inspizierten, konnten keine Spuren eines stattgehabten Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug sichern. Zwar sei es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Hinweise wie Blut, Sekret, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Jedoch können daher objektiver Anhaltspunkte auch nicht den Vortrag der Klägerin stützen.

Landgericht Koblenz – Urteil vom 31.05.2023 – 10 O 227/22
(nicht rechtskräftig)

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