
Oldenburg, 13. Juli 2026 (JPD) – Das Landgericht Oldenburg hat die Anklage gegen einen 28 Jahre alten Polizeibeamten wegen der tödlichen Schüsse auf den 21-jährigen Lorenz A. zur Hauptverhandlung zugelassen. Die 4. Große Strafkammer eröffnete mit Beschluss vom Montag das Hauptverfahren, wie das Gericht mitteilte.
Die Schüsse waren in der Nacht zum 20. April 2025 während eines Polizeieinsatzes in der Oldenburger Innenstadt gefallen. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte im November 2025 Anklage erhoben.
Nach dem Anklagevorwurf soll der Polizeibeamte von hinten auf den flüchtenden Lorenz A. geschossen haben. Dabei soll er fahrlässig verkannt haben, dass eine zuvor bestehende Notwehrsituation zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits beendet gewesen sei.
Lorenz A. soll vor den Schüssen Reizgas gegen den Beamten eingesetzt haben. Ein mitgeführtes Messer habe er hingegen nicht verwendet. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wollte der 21-Jährige zum Zeitpunkt der Schussabgabe lediglich fliehen. Der Polizeibeamte habe erkennen können und müssen, dass kein gegenwärtiger Angriff mehr bestanden habe.
Kein hinreichender Verdacht für vorsätzliches Tötungsdelikt
Im Zwischenverfahren hatte die Strafkammer zu prüfen, ob der Angeklagte nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der ihm vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist. Dies bejahte das Gericht.
Einen hinreichenden Tatverdacht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts stellte die Kammer nach ihrer vorläufigen Bewertung dagegen nicht fest. Nach der bisherigen Würdigung der Beweismittel seien die Schüsse in einem hochdynamischen Geschehen innerhalb weniger Sekunden von hinten auf den flüchtenden Lorenz A. abgegeben worden.
Der Angeklagte sei wahrscheinlich subjektiv irrtümlich davon ausgegangen, dass der Angriff gegen ihn noch fortgedauert habe. Zuvor soll Lorenz A. mutmaßlich Pfefferspray gegen den Beamten eingesetzt haben.
Wahrnehmung des Angeklagten muss aufgeklärt werden
In der Hauptverhandlung soll nun der genaue Ablauf des Einsatzes aufgeklärt werden. Dabei wird es insbesondere auf die Dynamik des Geschehens und die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten im Zeitpunkt der Schussabgabe ankommen.
Zu prüfen sind außerdem die damalige subjektive Einschätzung des Polizeibeamten, ein möglicher Irrtum über das Fortbestehen einer Notwehrlage und die Frage, ob ihm eine solche Fehleinschätzung strafrechtlich vorgeworfen werden kann.




