
Mainz, 13. Juli 2026 (JPD) – Ein ehemaliger ehrenamtlicher Ortsbürgermeister hat keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlung eines Ehrensolds für den Zeitraum von September 2019 bis November 2024. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage des Mannes ab.
Der Kläger war bis August 2019 ehrenamtlich als Ortsbürgermeister tätig. Hauptberuflich arbeitete er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Dezember 2024 im öffentlichen Dienst. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold.
Dabei handelt es sich um eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung, die unter anderem ehrenamtlichen Kommunalpolitikern nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt gewährt wird.
Der frühere Ortsbürgermeister verlangte den Ehrensold auch für die Zeit zwischen September 2019 und November 2024. Er berief sich auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetzes. Mit dieser wurde die zuvor geltende Regelung aufgehoben, nach der der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ruhte.
Keine Rückwirkung der Gesetzesänderung
Nach Auffassung des Klägers verstieß die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung der Ehrensoldberechtigten müsse daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine rückwirkende Zahlung sei ausdrücklich nicht vorgesehen.
Stichtagsregelung verfassungsrechtlich zulässig
Die gesetzliche Stichtagsregelung ist nach Auffassung des Gerichts mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich gestattet, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Dies gelte auch dann, wenn ein solcher Stichtag unvermeidbar zu Härten in einzelnen Fällen führe.
Zudem sei bereits die frühere Rechtslage rechtmäßig gewesen. Danach ruhte der Anspruch auf Ehrensold, solange die anspruchsberechtigte Person hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt war.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 21. Mai 2026, Aktenzeichen: 1 K 335/25.MZ





