Bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen  Behandlungsfehlern sollen die Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen. In  einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG)  die Grenzen des Anspruchs aufgezeigt.

Geklagt hatte ein 57-jähriger Mann, bei dem 2019 eine Beschneidung  aufgrund einer Phimose (dt. Vorhautverengung) durchgeführt wurde. Seit dem Eingriff  leidet er an Impotenz und Schmerzen, die zu Depressionen geführt haben. Seine  behandelnde Therapeutin diagnostizierte bei ihm eine „Anpassungsstörung nach  Penisoperation“.

Der Mann vermutete einen Behandlungsfehler und bat seine Krankenkasse um  Unterstützung. Sein Ziel sei ein funktionsfähiges und schmerzfreies  Geschlechtsteil, notfalls durch Transplantation einer Ersatzvorhaut. Zudem  wolle er Schmerzensgeld verlangen, denn er sei nicht hinreichend über die Operation aufgeklärt worden.

Die Krankenkasse beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) mit der  Begutachtung, der jedoch zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Beschneidung nicht  geeignet sei, Beschwerden wie Impotenz zu verursachen. Hiermit war der Mann  nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung müsse eine weitere Begutachtung stattfinden  und seine Frau als Zeugin vernommen werden. Hierdurch könne ein  Behandlungsfehler bestätigt werden.

Das  LSG hat einen weitergehenden Unterstützungsanspruch verneint. Die Kasse habe  ihrer gesetzlichen Hilfspflicht bereits durch Einholung des vorliegenden Gutachtens  entsprochen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ziele der Unterstützungsanspruch  darauf ab, dem Versicherten eine mögliche Beweisführung in seiner  Rechtsverfolgung zu erleichtern. Unterstützungsleistungen beschränkten sich regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über die vom Arzt gestellten  Diagnosen, die angewandte Therapie, die Namen der Behandler, die Anforderung  ärztlicher Unterlagen von der Behandlung und die Begutachtung durch den MD. Der  Umstand, dass der Kläger mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sei,  verpflichte die Kasse nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder zur Vernehmung von Zeugen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Beschluss vom 25. Mai 2023, L 16 KR 432/22 , veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Lüneburg

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