Bundessozialgericht verneint Unfallversicherungsschutz bei IRENA-Nachsorge

Kassel, 16. Juni 2026 (JPD) Der 2. Senat des Bundessozialgerichts Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) keinen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Die Revision der Klägerin gegen die vorinstanzliche Entscheidung blieb damit ohne Erfolg (Az. B 2 U 3/24 R).

Die Klägerin hatte sich während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung bei einer physiotherapeutischen Behandlung ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zugezogen. Im Anschluss nahm sie an einer von der Rehabilitationsklinik veranlassten ambulanten IRENA-Maßnahme teil. Auf dem Heimweg von einem Nachsorgetermin wurde sie von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Sozial- und Landessozialgericht hatten einen Arbeitsunfall verneint.

Auch das Bundessozialgericht bestätigte diese Auffassung. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe kein Versicherungsschutz als Rehabilitandin in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Die IRENA stelle ausschließlich eine Nachsorgeleistung dar und sei keine ambulante medizinische Rehabilitationsleistung. Beide Leistungsarten der Rentenversicherung – medizinische Rehabilitation einerseits und Nachsorge andererseits – seien zwar funktional miteinander verbunden, rechtlich jedoch eigenständig und getrennt zu behandeln.

Ein Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus dem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zur vorangegangenen stationären Reha ableiten. Die IRENA sei zudem nicht Bestandteil der ursprünglichen Maßnahme gewesen; auch die zuvor erlittene Verletzung und das vorzeitige Ende der stationären Reha änderten daran nichts. Eine individuell auf die Verletzung zugeschnittene oder kompensatorische Rehabilitationsleistung habe nicht vorgelegen.

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