In bewährter Weise sollen in Rheinland-Pfalz auch zukünftig die Verwaltungsgerichte für richterliche Anordnungen von Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen von Abschiebungen zuständig sein. Den Entwurf eines dafür erforderlichen Landesgesetzes hat der Ministerrat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen.

Anfang des Jahres hatte der Bundesgesetzgeber mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz entschieden, dass für die Anordnung von Durchsuchungen zum Zweck von Abschiebungen ab August 2024 die Amtsgerichte zuständig sein werden. Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, davon abweichend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte festzulegen.

Justizminister Mertin erklärte: „In Rheinland-Pfalz werden auch zukünftig die Verwaltungsgerichte darüber entscheiden, ob eine Wohnungsdurchsuchung erfolgen darf, um einen abzuschiebenden Ausländer oder eine abzuschiebende Ausländerin zu ergreifen. Denn erfahrungsgemäß werden in diesen Verfahren Einwände auf dem Gebiet des Ausländerrechts vorgebracht, mit deren Prüfung unsere Verwaltungsrichterinnen und ‑richter bestens vertraut sind. Wir werden daher an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die sich längst bewährt hat, festhalten.“

(c) JM RLP, 15.05.2024

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