Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Eingreifreserve – hat gegen einen 53-jährigen deutschen Staatsangehörigen, einen 43-jährigen niederländischen Staatsange-hörigen und einen 34-jährigen niederländischen Staatsangehörigen wegen des Ver-dachts der Bildung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall, der banden- und gewerbsmäßiger Geldwäsche sowie des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Darmstadt erhoben.

Mit der umfangreichen Anklageschrift wird den beiden niederländischen Staatsangehörigen zur Last gelegt, eine mutmaßlich kriminelle Organisation gegründet zu haben. Diese soll darauf spezialisiert gewesen sein, mutmaßlich aus Drogenschäften internationaler Kartelle stammende Gelder gegen Provision grenzüberschreitend zu transferieren, um deren Herkunft zu verschleiern und staatliche Einziehungsmaßnahmen zu verhindern. Für den Transfer der mutmaßlich inkriminierten Bargeldbeträge soll die Organisation unter anderem präparierte Fahrzeuge mit Verstecken verwendet sowie Geldkuriere bei Flugreisen und Konten von sogenannten Finanzagenten eingesetzt haben. Darüber hin-aus soll die Organisation ein „Hawala-Banking“-Netzwerk organisiert und betrieben haben, um ebenfalls mutmaßlich aus Drogengeschäften stammende Gelder in das außer-europäische Ausland (unter anderem in die Türkei und die Russische Föderation sowie nach Kolumbien, Paraguay, Hongkong und Südafrika) zu transferieren. Insgesamt soll die Organisation der beiden Angeschuldigten mutmaßlich aus Straftaten stammende Geldbeträge in einer Größenordnung von jedenfalls 40 Millionen Euro entgegengenommen und weiter transferiert haben.

Dem 53-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus dem Kreis Groß-Gerau wird mit der Anklageschrift zur Last gelegt, sich an der mutmaßlich kriminellen Organisation beteiligt und Geschäftskonten seines Unternehmens für Transaktionen mutmaßlich inkriminierter Geldbeträge zur Verfügung gestellt zu haben. Er soll im Auftrag der Organisation, unter anderem mutmaßlich aus Straftaten stammende Bargeldbeträge in einem Gesamtumfang von über einer Million Euro auf das Geschäftskonto seines Unternehmens eingezahlt und weiter transferiert haben.

Der Anklageerhebung sind umfangreiche Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Eingreifreserve der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorausgegangen. Der 43-jährige Angeschuldigte konnte im Rahmen der Ermittlungen aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 15.01.2022 in Sarajewo (Bosnien-Herzegowina) festgenommen und am 20.05.2022 nach Deutschland ausgeliefert worden. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der 34-jährige Angeschuldigte konnte am 03.02.2022 in Amsterdam (Niederlande) aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen werden und wurde am 20.05.2022 nach Deutschland ausgeliefert. Auch er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der 53-jährige Angeschuldigte befand sich zwischenzeitlich ebenfalls in Untersuchungshaft.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 23. März 2023

macbook
Rechtlicher Hintergrund: „Hawala-Banking“

Bei sogenanntem Hawala-Banking handelt es sich um ein vertrauensbasiertes, grenzüberschreitendes Geldtransaktionssystem aus dem Nahen und Mittleren Osten sowie Nordafrika. Das System funktio-niert dergestalt, dass der Auftraggeber im Inland dem sog. Hawaladar den zu transferierenden Geld-betrag übergibt. Der Hawaladar veranlasst sodann gegen Provision, dass im Zielland der vorgesehene Empfänger den Geldbetrag von anderen, am Netzwerk beteiligten Personen ausgereicht bekommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen Übermittlungen von Geldbeträgen im Rah-men eines Hawala-Systems Zahlungsdienste dar, die dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) un-terfallen. Leisten an dem Hawala-System beteiligte Personen solche Dienste gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf es einer Erlaubnis der BaFin nach § 10 Abs.1 ZAG. Der Betrieb eines Zahlungsdienstes ohne eine Erlaubnis ist eine Straftat nach § 63 Abs.1 Nr. 4 ZAG.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner