Dem 15-jährigen Beschuldigten aus dem Rheinisch-Bergischen-Kreis wird in dem hier bei der Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) geführten Ermittlungsverfahren u.a. die Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich einem heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen, gemäß § 30 Abs. 2 3. Alternative i.V.m. § 211 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgeworfen. Der Beschuldigte befindet sich seit gestern aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen in Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, mit einem gesondert Verfolgten weiteren Jugendlichen, die Begehung eines islamistisch motivierten Anschlages in Anlehnung an die Ziele und Vorgehensweisen der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat – IS“ verabredet zu haben. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sollen der Beschuldigte und der gesondert Verfolgte letztlich vereinbart haben, mittels einer durch Brennstoffe erzeugten Explosion eines Kleinlasters Anfang Dezember Besucher eines Weihnachtsmarktes in Leverkusen zu töten. Entsprechend der Tatplanung will der Beschuldigte sich bereits Benzin verschafft haben. Im Anschluss soll die Absicht bestanden haben, gemeinsam auszureisen, um sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat – Provinz Khorasan“ anzuschließen.

Die bisherigen Ermittlungen führten zur Auffindung insbesondere elektronischer Speichermedien, deren Auswertung andauert. Vorrätig gehaltene Brennstoffe konnten nicht sichergestellt werden.
Der Versuch der Beteiligung an einem Mord gem. § 30 Abs. 2 i.V.m. § 211 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren geahndet. Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 1, 2 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für Jugendliche – wie den Beschuldigten – sieht das hier einschlägige Jugendgerichtsgesetz als Höchstmaß eine Jugendstrafe von zehn Jahren vor.

In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

(c) GenStA Düsseldorf, 30.11.2023

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