Leipzig, 12. September 2025 (JPD) – Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf geplante Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen bleibt vorerst nicht vollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass ein ergänzendes Verfahren notwendig ist, weil eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung fehlt. Damit wurde die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bestätigt.

Die Anlagen sollen rund 1.300 Meter nordöstlich eines Vogelschutzgebiets und westlich eines Flora-Fauna-Habitat-Gebiets entstehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ausgeschlossen, dass bereits einzelne Verluste von Rotmilanen den Erhaltungszustand im Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Da die Vögel regelmäßig das geplante Baugebiet auf dem Weg zur Nahrungssuche überqueren, sei eine detaillierte Prüfung erforderlich.

Ergänzendes Verfahren für Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen

Das Gericht stellte klar, dass sich der Schutz von Natura-2000-Gebieten zwar grundsätzlich nicht auf Flächen außerhalb der Gebietsgrenzen erstreckt. Im vorliegenden Fall könnten jedoch erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, sodass eine umfassende Gebietsverträglichkeitsprüfung nachzuholen sei. Die Revision der Projektträgerin wurde daher zurückgewiesen.

Hingegen sei die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots rechtmäßig erfolgt. Maßgeblich sei der Bestand geschützter Arten im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, nicht mögliche zukünftige Ansiedlungen. Anpassungen seien gegebenenfalls im Rahmen nachträglicher Anordnungen oder durch einen teilweisen Widerruf der Genehmigung vorzunehmen. Auch Erleichterungen aus der EU-Notfall-Verordnung oder dem Windenergieflächenbedarfsgesetz könnten auf das Vorhaben nicht angewendet werden, da das Verfahren bereits abgeschlossen war.

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