
Berlin, 15. Dezember 2025 (JPD) – Kurz vor dem Jahreswechsel hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren über die rechtlichen Grenzen konkurrierender Nutzungen des öffentlichen Raums entschieden. Ein Bündnis von Kulturschaffenden scheiterte mit dem Versuch, die geplante Silvesterfeier am Brandenburger Tor vorzeitig zu stoppen. Die 1. Kammer sah keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Rechte der Antragsteller durch die Veranstaltung des Berliner Senats verletzt würden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Anmeldung einer Versammlung durch das Bündnis „Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin“. Nachdem die traditionelle, staatlich geförderte Silvesterparty im Sommer zunächst abgesagt worden war, meldeten die Antragsteller für die Silvesternacht eine Kundgebung auf der Straße des 17. Juni an, die sich vom Brandenburger Tor bis zum Großen Stern erstrecken sollte. In der Folge entschied der Berliner Senat, über die landeseigene Kulturprojekte Berlin GmbH doch eine Silvesterveranstaltung mit verändertem Konzept durchzuführen, für die eine straßenrechtliche Genehmigung noch aussteht. Mit ihrem Eilantrag wollten die Antragsteller erreichen, dass diese Genehmigung nicht erteilt wird.
Silvester am Brandenburger Tor: Sicherheitsbedenken und Abwägung der Versammlungsfreiheit
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und stellte maßgeblich auf die erforderliche Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit ab. Für den besonders publikumsträchtigen Bereich zwischen dem Brandenburger Tor und der Yitzhak-Rabin-Straße bestünden erhebliche Sicherheitsbedenken gegen eine offene Versammlung in der Silvesternacht. Die Versammlungsbehörde habe nachvollziehbar dargelegt, dass ohne räumliche Abgrenzung ein erhöhtes Risiko von Gedränge, Panikreaktionen und Verletzungen bestehe, insbesondere durch mitgeführte Pyrotechnik.
Auch für den westlich anschließenden Bereich sah das Gericht keinen automatischen Vorrang der angemeldeten Kundgebung gegenüber der geplanten Senatsveranstaltung. Zwar gilt im Versammlungsrecht grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz zugunsten des Erstanmelders. Dieser Grundsatz greife jedoch nicht uneingeschränkt, wenn gewichtige gegenläufige Erwägungen vorlägen. In die noch offene Gesamtabwägung seien neben Sicherheitsaspekten auch der Charakter der angemeldeten Veranstaltung einzubeziehen.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass rechtlich noch zu klären sei, ob die geplante Kundgebung angesichts erheblicher Unterhaltungselemente wie Riesenrad, Feuerwerk und Versorgungsständen überhaupt als Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes zu qualifizieren ist. Die Entscheidung im Eilverfahren beschränke sich daher auf eine vorläufige Bewertung und greife der abschließenden rechtlichen Einordnung nicht vor.
Gegen den Beschluss der 1. Kammer können die Antragsteller noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Der Beschluss datiert vom 12. Dezember 2025 und trägt das Aktenzeichen VG 1 L 755/25.