
Berlin, 6. Mai 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat die von den Berliner Bäder-Betrieben im Sommer 2023 eingeführten Ausweiskontrollen und eine punktuelle Videoüberwachung in Sommerbädern für zulässig erklärt.
Datenschutzrechtliche Abwägung bei Sicherheitsmaßnahmen in Sommerbädern
Hintergrund sind mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle in Berliner Sommerbädern im Jahr 2023, darunter Drohungen sowie verbale und körperliche Auseinandersetzungen zwischen Badegästen und gegenüber Personal. In der Folge mussten einzelne Anlagen zeitweise geräumt werden. Die Berliner Bäder-Betriebe führten daraufhin ein Maßnahmenpaket ein, das unter anderem Ausweiskontrollen für Gäste ab 14 Jahren sowie Videoüberwachung im Eingangsbereich vorsah.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sah hierin Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und erließ am 4. August 2025 eine Verwarnung. Sie hielt die Maßnahmen weder für erforderlich noch für geeignet, um die Sicherheit in den Bädern zu gewährleisten.
Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Einschätzung nicht und gab der Klage der Bäder-Betriebe statt. Angesichts der dokumentierten Vorfälle sei die Einführung der Maßnahmen im Jahr 2023 vertretbar gewesen, um aggressives Verhalten zu reduzieren. Die spätere Evaluierung habe für 2024 eine deutlich entspanntere Sicherheitslage gezeigt. Es sei unerheblich, dass sich die Wirkung der einzelnen Maßnahmen nicht isoliert messen lasse.
In der Abwägung überwiege der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit gegenüber dem vergleichsweise geringfügigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Berücksichtigt wurde dabei, dass Ausweiskontrollen nicht gespeichert werden und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherdauer von 72 Stunden erfolgt. Das Gericht sah die Maßnahmen daher als verhältnismäßig an.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Es erging am 6. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen VG 42 K 73/25.






