Landgericht Hamburg weist Ulmens Antrag gegen SPIEGEL-Bericht weitgehend zurück

Hamburg, 8. Mai 2026 (JPD) Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat einen Antrag des Schauspielers Christian Ulmen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den SPIEGEL-Verlag überwiegend zurückgewiesen. Wie das Gericht mitteilte, hatte Ulmen beantragt, mehrere Passagen einer Berichterstattung des Nachrichtenmagazins über Vorwürfe im Zusammenhang mit sogenannten Deepfake-Videos und mutmaßlichen Übergriffen auf seine frühere Ehefrau Collien Fernandes untersagen zu lassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 324 O 149/26 geführt.

Beanstandet wurden unter anderem Passagen aus einem SPIEGEL-Artikel vom 20. März 2026 sowie einer nahezu wortgleichen Onlineveröffentlichung. Ulmen sah sich durch mehrere Aussagen in unzulässiger Weise verdächtigt, Deepfake-Videos seiner früheren Ehefrau hergestellt oder verbreitet sowie körperliche Übergriffe und Bedrohungen begangen zu haben. Zudem wandte er sich gegen die Darstellung eines Gerichtstermins vor dem Bezirksgericht Palma de Mallorca sowie gegen die Wiedergabe von Zitaten aus einer E-Mail an seinen Strafverteidiger.

Gericht untersagt nur Passage zu Gerichtstermin auf Mallorca

Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 untersagte die Kammer lediglich eine Passage zur Berichterstattung über den Gerichtstermin in Palma de Mallorca. Nach Auffassung des Gerichts entstand beim Durchschnittsleser der Eindruck, Ulmen sei vom spanischen Gericht persönlich zum Termin geladen worden und unentschuldigt ferngeblieben. Dafür habe der SPIEGEL-Verlag jedoch keine ausreichende Glaubhaftmachung vorgelegt.

Im Übrigen bewertete die Kammer die angegriffenen Aussagen als äußerungsrechtlich zulässig. Der Eindruck, Ulmen habe die Deepfake-Videos selbst hergestellt, werde durch die Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht einer Verbreitung entsprechender Inhalte lasse sich dagegen dem Gesamtzusammenhang entnehmen; hierfür liege ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Gleiches gelte für die Verdachtsberichterstattung zu mutmaßlichen körperlichen Übergriffen und einem Vorfall auf Mallorca im Januar 2023.

Auch die Wiedergabe einzelner Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz mit Ulmens Strafverteidiger untersagte das Gericht nicht. Die Kammer ordnete die betreffenden Inhalte nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre zu, sondern der abwägungsfähigen Geheimsphäre. Dabei überwögen die Rechte des SPIEGEL-Verlags, auch wegen des öffentlichen Interesses an möglichen Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Inhalten sowie der Prominenz der Beteiligten.

Gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags kann Ulmen binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen. Der SPIEGEL-Verlag kann gegen die erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen.

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