Wahlprüfung in Mainz: Minister dürfen Mitglied im Stadtrat sein

Koblenz, 8. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Mitgliedschaft eines Ministers im Mainzer Stadtrat mit dem Amt eines Landesministers vereinbar ist. Damit blieb die Anfechtung der Stadtratswahl vom 9. Juni 2024 ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte zugleich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz.

Gegenstand des Verfahrens war die Wahlprüfung nach der Stadtratswahl in Mainz, bei der unter anderem vier rheinland-pfälzische Minister kandidiert hatten. Der Innenminister erlangte ein Mandat im Stadtrat, während weitere Ministerinnen über Nachrückerplätze berücksichtigt wurden. Ein Stadtratsmitglied hatte die Wahl angefochten und eine Unvereinbarkeit zwischen Ministeramt und kommunalem Mandat geltend gemacht.

Keine Anwendung der kommunalwahlrechtlichen Unvereinbarkeitsregel auf Minister

Das Gericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die geltend gemachte Unvereinbarkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalwahlgesetzes greife auf Minister nicht ein, da diese weder Beamte noch Beschäftigte im Sinne der Vorschrift seien. Vielmehr handele es sich bei ihnen um Verfassungsorgane in einem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

Zur Begründung verwies das Gericht zudem auf die verfassungsrechtliche Grundlage der Regelung in Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz. Danach seien Beschränkungen des passiven Wahlrechts eng auszulegen. Minister seien vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst, weshalb bereits kein Wahlfehler vorliege. Weitere Fragen zur konkreten Aufgabenwahrnehmung der Minister im Verhältnis zur Stadt Mainz seien damit nicht entscheidungserheblich.

Der Beschluss vom 4. Mai 2026 (Az. 10 A 11579/25.OVG) ist rechtskräftig.

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