
Koblenz, 28. April 2026 (JPD) Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit besteht nicht ausnahmslos. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und eine Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach dem Kindertagesstättengesetz sei eine durchgehende Betreuung zwar regelmäßig vorgesehen, im Einzelfall jedoch nicht zwingend.
Der Kläger, geboren im Jahr 2022, besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit geteilten Betreuungszeiten am Vormittag und am Nachmittag. Die Eltern hatten im Mai 2025 eine durchgängige siebenstündige Betreuung beantragt, die der Landkreis mangels verfügbarer Plätze ablehnte. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Kein genereller Anspruch auf durchgehende Betreuungszeit im Kita-Recht
Das Gericht stellte klar, dass der gesetzliche Regelfall einer siebenstündigen Betreuung Ausnahmen zulasse. Die familiäre Situation könne bei der Beurteilung des konkreten Betreuungsbedarfs berücksichtigt werden. Insbesondere bei fehlender Erwerbstätigkeit oder Pflegeverpflichtungen eines Elternteils könne auch eine unterbrochene Betreuung den gesetzlichen Anspruch erfüllen.
Auch aus bundesrechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches VIII ergebe sich kein Anspruch auf eine durchgehende Mindestbetreuungszeit. Der Bundesgesetzgeber habe die Ausgestaltung der Betreuungszeiten den Ländern überlassen. Das Urteil erging am 14. April 2026 (Az. 6 A 10075/26.OVG).




