OVG NRW bestätigt Rückforderung von Corona-Testvergütungen in Höhe von 600.000 Euro

Münster, 28. April 2026 (JPD) Ein Teststellenbetreiber aus Dortmund muss erhaltene Vergütungen für Corona-Tests in Höhe von fast 600.000 Euro zurückzahlen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen. Damit ist die Rückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) ebenso rechtskräftig wie die Versagung weiterer rund 11.000 Euro für einen noch nicht abgerechneten Zeitraum.

Der Kläger war während der Corona-Pandemie zur Durchführung von Bürgertests und PCR-Tests zugelassen. Für den Zeitraum von November 2021 bis November 2022 erhielt er entsprechende Vergütungen, bevor das Gesundheitsamt Dortmund Unregelmäßigkeiten bei Testzahlen und Positivquoten feststellte. Die KVWL forderte daraufhin die ausgezahlten Beträge zurück und lehnte weitere Zahlungen ab.

Fehlende Dokumentation rechtfertigt Rückforderung von Testvergütungen

Nach Angaben des Gerichts hat der Betreiber seine Dokumentationspflichten nach der Coronavirus-Testverordnung nicht vollständig erfüllt. Er sei verpflichtet gewesen, die Nachweise aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Dass die Unterlagen nach seinen Angaben durch einen Brand oder Diebstahl verloren gegangen seien, ändere an der rechtlichen Bewertung nichts.

Entscheidend sei nicht ein mögliches Verschulden, sondern das öffentliche Interesse an der zweckgebundenen Verwendung staatlicher Mittel. Dieses rechtfertige die Rückforderung auch bei erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Leistungserbringer. Der Beschluss des 13. Senats vom 27. April 2026 ist unanfechtbar (Az. 13 A 3462/25).

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