
Leipzig, 11. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision eines Medienunternehmens zurückgewiesen, das die Weigerung des Bundespräsidenten angegriffen hatte, in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Zeuge auszusagen. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats ist die Klage bereits unzulässig, da dem Medienunternehmen die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestehen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein 2018 veröffentlichter Zeitungsartikel über Vorgänge im Bundesinnenministerium im Zusammenhang mit migrationspolitischen Verfahren. Nach einer versetzten leitenden Ministerialfunktion und einem anschließenden Zivilverfahren vor dem Landgericht Hamburg ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht im Berufungsverfahren die Zeugenvernehmung des Bundespräsidenten sowie einer ehemaligen Bundeskanzlerin und eines ehemaligen Bundesministers zu den Gründen der Personalentscheidung an.
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten nicht drittschützend
Der Bundespräsident berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs. 4 ZPO und erklärte, die Aussagebereitschaft könne dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Die hiergegen gerichtete Klage des Medienunternehmens vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Dieses wies die Klage als unbegründet zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, begründete sie jedoch abweichend. Maßgeblich sei, dass § 376 Abs. 4 ZPO unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Stellung des Bundespräsidenten und der prozessualen Sicherungen, insbesondere des Zwischenverfahrens nach § 387 ZPO, ausschließlich öffentlichen Interessen diene. Eine drittschützende Wirkung zugunsten des Medienunternehmens bestehe daher nicht. Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig.




