
Leipzig, 12. September 2025 (JPD) – Die Genehmigung einer Schweinemast- und Biogasanlage mit mehr als 20.000 Tieren im Landkreis Wittenberg ist rechtswidrig, bleibt aber wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Stickstoffemissionen die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht nachträglich entfallen lassen.
Die Umweltvereinigung, die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geklagt hatte, kritisierte vor allem Fehler bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und bei der Prognose zu Stickstoffbelastungen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten den Bescheid bereits als rechtswidrig eingestuft, ihn aber nicht aufgehoben, da die festgestellten Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens heilbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Sichtweise und wies sowohl die Revision des Betreibers als auch die Anschlussrevision der Klägerseite zurück.
Bundesverwaltungsgericht zur Genehmigung der Schweinemast- und Biogasanlage
Die Richter stellten klar, dass die Beurteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei. Ändere sich die Bewertung aufgrund späterer wissenschaftlicher Erkenntnisse, handele es sich um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit nicht berühre. Anpassungen seien dann durch behördliche Maßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich, etwa durch Auflagen oder im Extremfall durch einen Widerruf.
Auch wenn die Anlage inzwischen errichtet und in Betrieb genommen worden sei, stehe dies weiteren Prüfungen im ergänzenden Verfahren nicht entgegen. Damit bleibt die Genehmigung zwar rechtswidrig und nicht vollziehbar, sie verliert aber nicht automatisch ihre Gültigkeit.