A3 zwischen Bonn und Siebengebirge: BVerwG stärkt UVP-Anforderungen

Leipzig, 27. August 2026 (JPD). Eine Bundesfernstraße kann auch dann erheblich baulich umgestaltet werden, wenn sie nach Abschluss der Arbeiten technisch kaum verändert erscheint. Entscheidend kann vielmehr sein, ob die Bauarbeiten oder der spätere Zustand der Straße erhebliche Umweltauswirkungen haben und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

In dem Verfahren geht es um die Sanierung der Bundesautobahn A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge auf einer Länge von rund elf Kilometern.

Die Autobahn GmbH des Bundes erneuert dort die Fahrbahndecke grundhaft. Außerdem werden mehrere Brücken teils ersetzt und teils saniert sowie neue Lärmschutzanlagen errichtet. Die Zahl der Fahrstreifen bleibt unverändert.

Das Fernstraßen-Bundesamt hatte mit Bescheid vom 28. Januar 2022 entschieden, dass für das Vorhaben weder ein Planfeststellungs- noch ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich sei.

Umweltverband hält Sanierung für planfeststellungspflichtig

Hiergegen wandte sich eine anerkannte Umweltvereinigung. Sie machte geltend, dass das Projekt wegen seines Umfangs sowie der Auswirkungen auf Natur- und Wasserbelange planfeststellungspflichtig sei.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung lag keine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne des Fernstraßengesetzes vor, weil die A 3 nicht erheblich baulich umgestaltet werde. Dafür stellte das Gericht ausschließlich auf eine bautechnische Betrachtung ab.

Diese Auslegung hält das Bundesverwaltungsgericht nicht in jeder Hinsicht für mit Bundesrecht vereinbar.

Fernstraßengesetz muss unionsrechtskonform ausgelegt werden

Zwar habe der Gesetzgeber mit der 2020 eingeführten Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG den Begriff der Änderung einer Bundesfernstraße bewusst einschränken wollen. Insbesondere sollten Maßnahmen zur Ertüchtigung einer Straße und zur Anpassung an aktuelle technische Regelwerke nicht ohne Weiteres planfeststellungspflichtig sein.

Die Vorschrift müsse jedoch unionsrechtskonform ausgelegt werden, um den Anforderungen der UVP-Richtlinie gerecht zu werden. Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen dürften nicht allein deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, weil die Straße nach Abschluss der Arbeiten bautechnisch nicht wesentlich verändert erscheint.

Erhebliche Umweltauswirkungen können deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dazu führen, dass eine Maßnahme als Änderung einer Bundesfernstraße anzusehen und grundsätzlich planfeststellungspflichtig ist.

Das Oberverwaltungsgericht muss nun erneut prüfen, ob die Arbeiten an der A 3 oder die durch den Endzustand bewirkten Veränderungen erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2026 – 9 C 1.25

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