
Karlsruhe, 29. Oktober 2026 (JPD) – Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin der insolventen Wirecard AG wegen erteilter Bestätigungsvermerke können nicht Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem bis Juli 2024 geltenden Recht sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23. September 2026 entschieden (Az. III ZB 7/25). Die Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts blieben erfolglos.
Nach Auffassung des III. Zivilsenats stellt ein Bestätigungsvermerk keine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 KapMuG a.F. dar. Auch der Vorwurf, die Wirtschaftsprüfergesellschaft habe durch unrichtige Bestätigungsvermerke an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen von Wirecard mitgewirkt, eröffne den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht.
Zudem bestätigte der BGH die Zurückweisung weiterer Feststellungsziele, die den rechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügten. Der Beschluss betrifft die Zulässigkeit des Musterverfahrens und enthält keine Entscheidung über das Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin.





