Die Verurteilung einer Apothekerin wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach der tödlichen Verwechslung von Lidocain und Glucose ist nun rechtskräftig. Der BGH stellte das Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung ein, bestätigte aber die übrige Freiheitsstrafe auf Bewährung.

    Das Landgericht Köln hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es angeordnet, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. 

    Nach den Urteilsfeststellungen füllte die Angeklagte aufgrund einer Verwechslung einen Rest des Lokalanästhetikums Lidocainhydrochlorid in ein Gefäß mit Glucose und stellte anschließend mehrere Glucose-Mischungen zur Durchführung von Glucosetoleranztests bei Schwangeren her. Zwei stark mit Lidocainhydrochlorid verunreinigte Mischungen wurden an Schwangere abgegeben. Während eine der beiden Frauen nur einen Schluck der toxischen Lösung trank und sich nach einem kurzen stationären Klinikaufenthalt von der – nicht diagnostizierten – Lidocainvergiftung erholte, trank die 28jährige später Verstorbene zwei Tage nach dem ersten Vorfall die Lösung ganz aus. Sie und ihr mit einem Notkaiserschnitt zur Welt gebrachtes Kind verstarben. 

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit die Angeklagte auch wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben. Ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ist damit rechtskräftig. 

    Beschluss vom 1. Juli 2025 – 2 StR 339/24 

    Vorinstanz: 

    Landgericht Köln – Urteil vom 28. September 2023 – 111 Ks 13/20 (91 Js 48/19)

    BGH, 16.07.2025

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