Freisprüche nach tödlichen Polizeischüssen in Dortmund rechtskräftig

Karlsruhe, 30. Juni 2026 (JPD). Die Freisprüche mehrerer Polizeibeamter nach tödlichen Schüssen auf einen Jugendlichen bei einem Polizeieinsatz in Dortmund sind rechtskräftig. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat Revisionen der Staatsanwaltschaft und zweier Nebenkläger gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund als unbegründet verworfen.

Das Landgericht Dortmund hatte die angeklagten Polizeibeamten am 12. Dezember 2024 von den ihnen vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil des Geschädigten freigesprochen. Gegenstand des Verfahrens war ein Polizeieinsatz vom 8. August 2022.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Polizeibeamten eingesetzt worden, weil der psychisch auffällige Jugendliche ein Messer an seinen Bauch hielt und angenommen wurde, dass er sich selbst töten wollte. Nachdem eine Ansprache erfolglos geblieben war, setzte eine der Angeklagten Reizgas ein, um einen Suizid zu verhindern.

Daraufhin bewegte sich der Geschädigte mit dem Messer in der Hand in Richtung weiterer anwesender Polizeibeamter. Auch der zweifache Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten konnte ihn nicht aufhalten. Einer der Angeklagten gab anschließend mehrere Schüsse aus einer Maschinenpistole ab. Der Jugendliche wurde dadurch getötet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Schütze in der irrigen Annahme, der Geschädigte wolle ihn und weitere Polizeibeamte mit dem Messer körperlich angreifen. Das Landgericht sprach alle Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei.

Soweit Körperverletzungshandlungen der Verhinderung eines Suizids gedient hätten, sah das Landgericht diese nach dem Landespolizeirecht als gerechtfertigt an. Soweit die Einsätze der Distanzelektroimpulsgeräte und die tödlichen Schüsse zur Abwehr eines vermeintlichen Angriffs erfolgt seien, seien die Angeklagten wegen eines jeweils nicht vorwerfbaren Erlaubnistatbestandsirrtums straflos.

Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil auf die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge sowie auf die von allen Beschwerdeführern geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Durchgreifende Rechtsfehler ergaben sich danach nicht.

Damit bleiben die Freisprüche bestehen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2026, 4 StR 638/25; Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Urteil vom 12. Dezember 2024, 39 Ks 6/23.

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