Bundesfinanzhof konkretisiert Voraussetzungen der Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsermittlungen

München, 29. Oktober 2026 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung der steuerlichen Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung präzisiert. Nach einem Urteil vom 19. August 2026 (Az. X R 8/25) genügt es nicht, dass Steuerpflichtige von Ermittlungen gegen sich wissen. Vielmehr müssen sie auch erkennen können, welche konkreten Sachverhaltskomplexe untersucht werden.

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erfasst ausschließlich die von den Ermittlungen betroffenen Sachverhalte. Der X. Senat schloss sich damit der Rechtsprechung des VIII. Senats an. Der I. Senat gab seine bisher abweichende Auffassung auf.

Im Streitfall hatte die Steuerfahndung 2006 eine Durchsuchung wegen der Einkommensteuer 2001 vorgenommen, ohne die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntzugeben. Die Klägerin wusste zwar von den Ermittlungen, konnte deren konkreten Gegenstand jedoch nicht erkennen. Akteneinsicht wurde mehrfach verweigert. Da sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist nähere Informationen erhielt, bestätigte der BFH die Aufhebung des später erlassenen Änderungsbescheids.

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