Differenzkindergeld: Schweizer Kinderzulage wird brutto angerechnet

München, 8. Oktober 2026 (JPD) Bei der Berechnung von deutschem Differenzkindergeld ist eine in der Schweiz gezahlte Kinderzulage mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen. In der Schweiz auf die Zulage gezahlte Steuern bleiben dabei unberücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen ist dagegen ein bei der Schweizer Besteuerung gewährter Kinderabzug. Dabei handele es sich nicht um eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts.

Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin mit ihren drei Kindern in Deutschland, während ihr Ehemann in der Schweiz arbeitete und dort Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken monatlich erhielt. Da der Anspruch des Vaters durch seine Beschäftigung in der Schweiz ausgelöst wurde, war die Schweiz vorrangig zur Zahlung von Familienleistungen verpflichtet. Deutschland musste nur die Differenz zum höheren deutschen Kindergeld leisten.

Die Entscheidung vom 9. Juli 2026 (Az. III R 37/23) ist insbesondere für Familien von Bedeutung, bei denen ein Elternteil in der Schweiz arbeitet und die Kinder in Deutschland leben.

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