
München, 19. Oktober 2026 (JPD) – Wer im Nachbarschaftsstreit eigenmächtig überhängende Äste zurückschneiden lässt, kann daraus keinen neuen Beseitigungsanspruch gegen den Grundstücksnachbarn herleiten. Das hat das Amtsgericht München entschieden und die Klage zweier Grundstücksnachbarn auf Beseitigung überhängender Äste und Wurzeln abgewiesen.
Die Parteien stritten über eine seit Jahrzehnten bestehende Bepflanzung aus Thujen und einer Fichte an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Kläger hatten während des laufenden Verfahrens eigenmächtig Äste durch eine Fachfirma zurückschneiden lassen und anschließend auch die Beseitigung neu entstandenen Überhangs verlangt.
Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Beseitigungsanspruch unter anderem die Münchener Baumschutzverordnung und die eingetretene Verjährung entgegen. Der eigenmächtige Rückschnitt stelle zudem eine vorsätzliche Eigentumsverletzung dar. Ein dadurch erlangter neuer Beseitigungsanspruch sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 5. Oktober 2026 – 112 C 2870/23






